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Schulvorstand
Der Schulvorstand ist in der eigenverantwortlichen Schule das wichtigste
beschlussfassende Organ.
Die Mitglieder des amtieren Schulvorstandes unserer Schule
Elternschaft |
Lehrerschaft |
Herr Hartmann
Herr Pommerenke
Frau Wienert
Frau Handelmann
Vertretungen:
Frau Lieb, Frau Landwehr,
Herr Wiemuth |
Herr Möller
Frau Walter
Frau Jürgens-Stöckel
Frau Levers
Vertretungen:
Herr Lahmann |
Mehr zu den Aufgaben des Schulvorstands erfahren Sie im folgenden Auszug
aus dem Niedersächsischen Schulgesetz.
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
in der Fassung vom 03. März 1998
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni
2013
- Auszug -
§ 38 a
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin
mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten
sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit
der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand
über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere
über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen
nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit
von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die
Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen
Dritter (§ 21 Abs. 3),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer
besonderen Organisation (§ 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung
der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45
Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder
des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie
anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens
bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters
(§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei
der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des
ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a
Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und
Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen
und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen
(§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen
(§ 22),
- Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger
für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen
sowie
- Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule
nach § 32 Abs. 3.
(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm
und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den
Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder
für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem
Schulvorstand herzustellen.
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